KV-Qualitätsprüfungen in der Opioid-Substitutionsbehandlung: Versichertenbezogene Prüfung nach § 135 Absatz 2 SGB V
KV-Qualitätsprüfungen in der Opioid-Substitutionsbehandlung: Versichertenbezogene Prüfung nach § 135 Absatz 2 SGB V
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 9. Mai 2018 entschieden, dass die versichertenbezogene Übermittlung, so wie sie die Qualitätsprüfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss vorsieht, nicht im Einklang steht mit § 299 SGB V, der eine Pseudonymisierung der Versichertendaten verlangt. Die Frage ist, ob auch bei Qualitätsprüfungen auf Basis der bundesmantelvertraglichen Vereinbarungen nach § 135 Absatz 2 SGB V eine Pseudonymisierung der Versichertendaten erforderlich ist.
Nach Forum Substitutionspraxis vorliegenden Informationen werden deshalb die Qualitätsprüfungen in der Opioid-Substitutionsbehandlung bis Ende des Jahres ausgesetzt. (KBV, 17.07.2018)