Köln. Verwaltungsgericht Köln: Freiheitsstrafe und Approbationsentzug nach unerlaubter Take-home-Vergabe aus dem Dosierautomaten
Köln. Verwaltungsgericht Köln: Freiheitsstrafe und Approbationsentzug nach unerlaubter Take-home-Vergabe aus dem Dosierautomaten
T a t b e s t a n d
Der 1955 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner ärztlichen Approbation. In der Vergangenheit war er in eigener Praxis in C. niedergelassen und schwerpunktmäßig in der Suchttherapie tätig, insbesondere in der Behandlung opiatabhängiger Substitutionspatienten. Aufgrund einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung behandelte er zwischen 2006 und 2009 100 Patienten im Rahmen der Methadonsubstitution zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen. Darüber hinaus führte er an ca. 300 weiteren Patienten Substitutionsbehandlungen durch, die er sich privatärztlich im Wege der Selbstzahlung vergüten ließ.
Im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln erfolgte im März 2008 eine Begehung der Praxisräumlichkeiten des Klägers durch das Gesundheitsamt der Stadt Bonn. Dabei stellte die Amtsapothekerin Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation und Abgabe von Betäubungsmitteln an Substitutionspatienten fest. U.a. ist dem Inspektionsbericht zu entnehmen, dass der Kläger im Februar 2008 ca. 80 % der 400 Substitutionspatienten Methadon bzw. L-Polamidon in Vordosierung zum Eigengebrauch überlassen hatte.
Auf eine Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Bonn wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hin ordnete die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 12.11.2010 das Ruhen der Approbation des Klägers an und forderte ihn auf, die Original-Approbationsurkunde zu übergeben. Während das Verwaltungsgericht Köln dem Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner hiergegen erhobenen Klage mit Beschluss vom 21.12.2010 stattgab, wies es die Klage mit Urteil vom 24.04.2012 - 7 K 7253/10 - ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 19.07.2013 zurück. Daraufhin händigte der Kläger der Bezirksregierung Köln seine Approbationsurkunde aus. (justiz.nrw.de, 13.03.2018)
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2018/7_K_7010_15_Urteil_20180313.html