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| Hans-Günter Meyer-Thompson | Gesetze und Verordnungen

Nach der BtMVV-Reform ist vor der BtMVV-Reform

Nach der BtMVV-Reform ist vor der BtMVV-Reform

(Forum Substitutionspraxis, 13. Juni 2023) Am 8. April 2023 ist eine neue Fassung der BtMVV – Betäubungsmittelverschreibungsverordnung in Kraft getreten. Darin sind einige Ausnahmeregelungen für die Substitutionsbehandlung aus der Zeit der Covid-19-Pandemie enthalten sowie die Aufhebung der Verschreibungshöchstgrenzen für Betäubungsmittel.

Eine weitere Änderung steht bevor: Im Vorfeld der letzten Änderungsverordnung hieß es aus dem BMG – Bundesgesundheitsministerium, dass Änderungen der Abschnitte, die die Substitutionsbehandlung mit Diamorphin betreffen, zu einem späteren Zeitpunkt in Angriff genommen würden. Eine Umfrage des BMG unter den Diamorphinambulanzen und -schwerpunktpraxen ergab im vergangenen Jahr einen dringenden Bedarf an der Aktualisierung der Zugangsbedingungen für die Behandlung mit Diamorphin. Diese stammen noch aus der Zeit der wissenschaftlichen Studie und entsprechen nicht mehr in allen Teilen dem aktuellen wissenschaftlichen Stand.

Die Arbeitsgemeinschaft Diamorphingestützte Behandlung, die aus den Treffen der ehemaligen Prüfärzte hervorgegangen ist und um Vertreter der DGPPN, DG-Sucht und DGS erweitert wurde, hat bereits vor zwei Jahren vorgeschlagen, die Substitutionsbehandlung mit Diamorphin der für die Behandlung mit den anderen zugelassenen Substituten (Methadon, L-Polamidon, Buprenorphin und retardiertes Morphin) in Teilen gleichzustellen.

Daraus ergeben sich Veränderungen der bisherigen Zugangskriterien in der BtMVV (§5) für die Behandlung mit Diamorphin: Auf den wissenschaftlichen und politischen Prüfstand gehören nach Ansicht der AG Diamorphin Kriterien wie Schwerstabhängigkeit, Abhängigkeitsdauer, Mindestalter, schwerwiegende psychische und somatische Störung und die vorherige 6-monatige Substitutionsbehandlung. Vorgeschlagen wird darüber hinaus, eine Behandlung mit Diamorphin bei dringendem medizinischem Bedarf beginnen zu dürfen und die psycho-soziale Behandlung dann kurzfristig einzurichten.

Das BMG prüft diese Vorschläge, der Bundesdrogenbeauftragte befürwortet eine Senkung der Zugangsschwelle und die Bundesärztekammer hat die Aktualisierung des wissenschaftlichen Stands auf den Weg gebracht. Zum Jahresende könnte ein Referentenentwurf vorliegen.

Zwei weitere Vorschläge zur Änderung der BtMVV liegen vor:

Auf dem 127. Deutscher Ärztetag hat die Mehrheit der Delegierten beschlossen, die Nachweisführung von Verbleib und Bestand von Betäubungsmitteln neu regeln zu lassen: „Eine monatliche Nachweispflicht spiegelt nicht den tatsächlichen Behandlungsverlauf in den, insbesondere in § 1 Abs. 3 Nr. 4 BtMVV genannten Einrichtungen wider. Besuche in den oben genannten Einrichtungen erfolgen aufgrund medizinischer Notwendigkeiten und sind Ausfluss der Autonomie des behandelnden Arztes über die Wahl der konkreten Behandlungsmethode. Sie erfolgen nicht kalendermäßig zum Monatsende, sondern je nach individuellem Bedarf der behandelten Patientinnen und Patienten. Die Verpflichtung eines regelmäßigen, mindestens vierteljährlich durchzuführenden Nachweises ist ausreichend, um den mit der Nachweispflicht angestrebten Schutzzweck zu erfüllen.“

https://www.forum-substitutionspraxis.de/recht-gesetz/41-gesetze-und-verordnungen/49083-127-deutscher-aerztetag-nachweisfuehrung-von-verbleib-und-bestand-von-betaeubungsmitteln-vorstandsueberweisung

Und mehrere in der Versorgung mit Medizinalhanf engagierte Fachverbände fordern dringende Reformen beim Cannabis-als-Medizin Gesetz. Ein gemeinsames Positionspapier spricht sich für Versorgungssicherheit, Entbürokratisierung und für die Aufhebung der Einstufung als Betäubungsmittel aus. 

https://www.forum-substitutionspraxis.de/recht-gesetz/41-gesetze-und-verordnungen/48963-fachverbaende-fordern-dringende-reformen-beim-cannabis-als-medizin-gesetz-versorgungssicherheit-entbuerokratisierung-und-aufhebung-der-einstufung-als-betaeubungsmittel-im-fokus

Nach der BtMVV-Reform ist vor der BtMVV-Reform -2-