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| Hans-Günter Meyer-Thompson | Gesetze und Verordnungen

BMG legt Referentenentwurf für die 4. Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vor

BMG legt Referentenentwurf für die 4. Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vor

Ende Oktober hat das Bundesgesundheitsministerium den Entwurf für eine Änderung der BtMVV den Verbänden und Fachkreisen zugeschickt. Die Vorlage zielt darauf ab, bürokratischen Aufwand in Praxen und Apotheken abzubauen. „Darüber hinaus haben die Erfahrungen mit den durch die SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung befristet eingeführten Ausnahmeregelungen zur Weitergewährleistung der Substitutionstherapie für Opioidabhängige unter pandemischen Bedingungen gezeigt, dass mehr Flexibilität in den Behandlungsabläufen die erfolgreiche Durchführung einer Substitutionstherapie nach § 5 BtMVV begünstigen kann, ohne dass es hierdurch zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs kommt“, heißt es in der Einleitung 

Für die Opioidsubstitutionsbehandlung wird vorgeschlagen:

  • Die Höchstverschreibungsmengen zu streichen, damit entfällt der Buchstabe A auf den BtM-Rezepten; die arzneimittelrechtlichen Zulassungsvorschriften sind weiterhin zu beachten, beispielsweise entfällt bei Überschreiten der zugelassenen Tagesdosis Buprenorphin von 24mg die Produkthaftung des Herstellers.
  • Die Regelung zu streichen, nur ein BtM-Rezept pro Woche ausstellen zu dürfen.
  • Die Kennzeichnung Z für „nicht-take-home-fähige“ PatientInnen zu streichen. Bei vormaligen „Z-PatientInnen“ soll der Verschreibunsgzeitraum auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Die Abgabe zur eigenverantwortlichen Einnahme („take-home“) muss weiterhin sorgfältig begründet sein nach den Kriterien der BÄK-Richtlinien – bei stabilen ebenso wie bei instabilen Behandlungsverläufen.
  • Die Kennzeichnung auf dem Rezept mit dem Buchstaben T für „take-home“ soll weiterhin gelten. Und die Kennzeichnung Substitutionsrezepten mit dem Buchstaben S ebenfalls.
  • Telemedizinische therapeutische Kontakte (per Telefon oder Videokonferenz) zuzulassen; „mindestens eine persönliche Konsultation in einem Zeitraum von 30 Tagen“ muss aber stattfinden.
  • Der Personenkreis, der Patientinnen und Patienten ein Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen darf, soll erweitert werden um Personal, „das von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt eingewiesen werden muss.“ Erfahrene sozialpädagogische Kräfte in von den Landesbehörden anerkannten Drogenhilfeeinrichtungen sollen demnach auch nach der Pandemie unter ärztlicher Aufsicht und Verantwortung Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch abgeben dürfen. Dies soll zukünftig auch für qualifiziertes nicht-medizinisches Personal in Justizvollzugsanstalten gelten.
  • Die Streichung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zum Verschreibungszeitraum betrifft nichtdie Verordnungen in der Opioidsubstitution: Diese Rezepte sollen weiterhin in begründeten Einzelfällen längstens für 30 Tage ausgestellt werden dürfen.

Bundesärztekammer, ABDA, KBV, Fachverbände u.a. haben bis zum 18. November Gelegenheit, den Entwurf zu kommentieren. Bis zum 15. März 2023 hat die Bundesärztekammer Zeit, die BÄK-Richtlinien zur Opioidsubstitutionsbehandlung anzupassen. Anschließend müssen Bundeskabinett und Bundesrat die Änderungsvorlage beschließen. Der Zeitplan des Bundesgesundheitsministeriums sieht vor, die veränderte BtMVV nahtlos nach Auslaufen der SARS-CoV-2-Arzneimittelverordnung am 7. April 2023 gültig werden zu lassen.

Änderungen der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften für eine Behandlung mit Diamorphin sind zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen. (Forum Substitutionspraxis, 09.11.2022)

4. Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (Referentenentwurf)

Die BtMVV regelt die zentralen Ziele der ärztlichen Substitutionstherapie von Menschen, die durch den Gebrauch illegaler Drogen abhängig geworden sind. Die betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben an die Substitutionstherapie sind insgesamt darauf ausgerichtet, den Beteiligten zu einem Leben ohne Drogen zu verhelfen. Derzeit befinden sich über 77.000 Menschen mit einer Abhängigkeit von illegalen Drogen in einer Substitutionsbehandlung. (Bundesgesundheitsministerium, 25.10.2022)

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/verordnung-zur-aenderung-der-betaeubungsmittelverschreibungsverordnung.html