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| Hans-Günter Meyer-Thompson | Gesetze und Verordnungen

BfArM: Betäubungsmittel zum Zwecke der Selbsttötung

BfArM: Betäubungsmittel zum Zwecke der Selbsttötung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.02.2020 entschieden, dass das in § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. 
Das Bundesverfassungsgericht hat zu den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften keine Entscheidung getroffen. Diese steht noch aus.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichtes Köln hat mehrere Klagen, mit denen eine Erlaubnis zum Erwerb eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels zum Zwecke des Suizides beantragt worden war, ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung, ob das Betäubungsmittelgesetz im Hinblick auf den Ausschluss von Selbsttötungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, vorgelegt.
Nach derzeit geltendem Recht können Erlaubnisse zum Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Suizides nicht erteilt werden. § 5 Absatz 1 Nr. 6 BtMG schließt die Erteilung ausnahmslos aus. 

Stand: 12.03.2020 (BfArM – Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte)

https://www.bfarm.de/DE/Service/Presse/Themendossiers/Betäubungsmittel%20zum%20Zweck%20der%20Selbsttötung/_node.html