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| Hans-Günter Meyer-Thompson | National

BtMVV. Neue Rechtsgrundlage für die Opioidsubstitution mit Diamorphin - Bundesrat stimmt der Vierten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zu

BtMVV. Neue Rechtsgrundlage für die Opioidsubstitution mit Diamorphin - Bundesrat stimmt der Vierten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zu

Der Bundesrat hat in seiner 1051. Sitzung am 14. Februar 2025 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Paragraph 5a der BtMVV wird wie folgt geändert.:

1. Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit kann der substituierende Arzt zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin oder dessen Zubereitungen verschreiben, wenn

1. er ein suchtmedizinisch qualifizierter Arzt ist und sich seine suchtmedizinische Qualifikation auf die Behandlung mit Diamorphin erstreckt oder er im Rahmen des Modellprojektes „Heroingestützte Behandlung Opiatabhängiger“ mindestens sechs Monate ärztlich tätig war,

2. die Opioidabhängigkeit des Patienten seit mindestens zwei Jahren besteht,

3. der Patient erhebliche Defizite in medizinischer, psychologischer oder sozialer Hinsicht aufweist, die jeweils auf den Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden zurückzuführen sind,

4. Nachweise über Behandlungen der Opioidabhängigkeit mit einem in § 5 Absatz 6 Satz 1 genannten Substitutionsmittel vorliegen, die über einen Zeitraum von insgesamt mindestens sechs Monaten durchgeführt wurden und sich als nicht geeignet oder als erfolgslos erwiesen haben, und

5. der Patient das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Einem Patienten, der das 18. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat, dürfen zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin oder dessen Zubereitungen nur verschrieben werden, wenn neben dem substituierenden Arzt ein weiterer suchtmedizinisch qualifizierter Arzt, der nicht derselben Einrichtung angehört, das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen bestätigt hat.“

Im Vorfeld hatten Fachverbände teils kontroverse Stellungnahmen zur Änderung abgegeben. (Forum Substitutionspraxis, 15.02.2025)

BtMVV. Bundesrat stimmt der Vierte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zu