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| Hans-Günter Meyer-Thompson | EBM und Substitutionsbehandlung

EBM- Abrechnungsänderungen: (Zuschlag für das therapeutische Gespräch) im Zeitraum 01.04.2020 – 31.03.2022

EBM- Abrechnungsänderungen: (Zuschlag für das therapeutische Gespräch) im Zeitraum 01.04.2020 – 31.03.2022

Anbei finden Sie die derzeitige EBM Änderung zum therapeutischen Gespräch, die noch voraussichtlich bis 31.3.2022 in Kraft ist.

Änderung der Gebührenordnungsposition 01952 (Zuschlag für das therapeutische Gespräch) im Abschnitt 1.8 EBM: § Die Gebührenordnungsposition 01952 ist weiterhin bis zu achtmal im Quartal (bisher viermal bis 31.03.2020) im Behandlungsfall berechnungsfähig – auch mehrmals am Tag bei Gesprächen von min. 10 Min. Dauer.

§ Die Gebührenordnungsposition 01952 ist auch bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und dies ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.

§ Die Gebührenordnungsposition 01952 ist weiterhin im Rahmen einer Telefonkonsultation berechnungsfähig.

Den Originalbeschluss des Bewertungsausschusses der KBV finden Sie auch auf der Homepage der KBV. (Hexal AG, Januar 2022)

hx_EBM_Abrechnungsaenderungen_1221_A5_01