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| Hans-Günter Meyer-Thompson | EBM und Covid-19

Substitutionsziffer 01952: Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 502. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

Substitutionsziffer 01952: Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 502. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

Die Substitutionsziffer 01952 darf bis 30.9. acht Mal im Quartal bei vollendeten zehn Minuten eines therapeutischen Gesprächs abgerechnet werden. Bis spätestens zum 15. September 2020 soll geprüft werden, ob eine weitere Verlängerung bzw. Anpassung der Regelungen erforderlich ist. 

Für telefonische Beratungen sieht der Bewertungsausschuss keine Erfordernis für eine Verlängerung über den 30. Juni hinaus

https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2020-06-18_ba502.pdf