KBV-Bewertungsausschuss passt Substitutionsziffern an (Korrektur)
KBV-Bewertungsausschuss passt Substitutionsziffern an
Am 22. April 2020 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Substitutionsbehandlung veröffentlicht. Danach kommt es zu Anpassungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), die rückwirkend zum 1. April 2020 inkraftreten.
Die Änderungen betreffen die Gesprächsziffer 01952, die bis zu acht Mal im Quartal in Rechnung gestellt werden darf, auch bei Telefonaten oder bei Videosprechstunden mit PatientInnen. Der Beschlusstext des Bewertungsausschusses setzt für die Leistung „therapeutisches Gespräch“ und „Beratung und Instruktion der Bezugsperson(en)“ eine Zeit von mindestens 10 Minuten an und lässt je „vollendeten 10 Minuten“ die Abrechnung von 154 Punkten zu.
Außerdem wurde eine neue Ziffer 01953 für die subkutane Applikation des Buprenorphin-Depots Buvidal® eingeführt; bei 7-Tage-Depots einmal pro Woche, bei länger wirksamen Depots entsprechend seltener.
Die Änderungen zur EBM-Ziffer 01952 gilt vorerst bis 30.06.2020, die zur EBM-Ziffer 01953 bis 30.09.2020, vorbehaltlich einer möglichen Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium. (Die PraxisNachrichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, 22.04.2020)
28.04.2020. Korrektur und Ergänzung:
Korrektur: Die Ziffer 01953 kann sowohl bei der Applikation des Buprenorphin-Depots Buvidal® als auch bei der lokalen Nachschau und bei Gesprächen über unerwünschte Wirkungen, Dosierung oder Folgeinjektionen dokumentiert werden – und gemeinsam mit der Gesprächsziffer 01952.
Ergänzung: Die Ziffer 01952 kann bei einem 30-minütigem Gespräch (=3x10 Minuten) dreimal dokumentiert werden. Honoriert wird das Gespräch auch ohne die sonst erforderlichen Substitutionsziffern 01950 oder 01949 bei telemedizinischen Sprechstunden am Telefon oder Bildschirm, weil unter diesen Umständen nun mal kein Substitut oder Rezept abgegeben werden kann.