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| Hans-Günter Meyer-Thompson | EBM und Covid-19

Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 493. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 493. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

Dtsch Arztebl 2020; 117(20): A-1082 / B-910

(...)

Teil B

2. Änderung der Gebührenordnungsposition 01952 im Abschnitt 1.8 EBM

01952 Zuschlag im Zusammenhang mit zu den Gebührenordnungspositionen 01949, 01950, 01953 oder 01955 für das therapeutische Gespräch

Obligater Leistungsinhalt

– Gespräch von Dauer mindestens 10 Minuten Dauer,

Fakultativer Leistungsinhalt

– Beratung und Instruktion der Bezugsperson(en), 

(früher, Anm) höchstens viermal im Behandlungsfall je vollendete 10 Minuten 154 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist höchstens achtmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. (Hervorhebung Forum Substitutionspraxis)

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist auch bei telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist auch bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Für die Abrechnung gelten die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä entsprechend.

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist am Behandlungstag nicht neben der Gebührenordnungsposition 01960 berechnungsfähig.

https://www.aerzteblatt.de/archiv/214052/Beschluss-des-Bewertungsausschusses-nach-87-Abs-1-Satz-1-SGB-V-in-seiner-493-Sitzung-(schriftliche-Beschlussfassung)-zur-Aenderung-des-Einheitlichen-Bewertungsmassstabes-(EBM)