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| Hans-Günter Meyer-Thompson | EBM und Covid-19

Ausnahmeregelungen in BtMVV und EBM für die Dauer der epidemischen Notlage von nationaler Tragweite, die im zweiten Quartal 2021 Bestand haben.

Ausnahmeregelungen in BtMVV und EBM für die Dauer der epidemischen Notlage von nationaler Tragweite, die im zweiten Quartal 2021 Bestand haben.

Sämtliche Ausnahmen in BtMVV und EBM gelten vorerst bis 30.6.2021. 

Sämtliche Ausnahmeregeln zur Substitutionsbehandlung in der BtMVV behalten Gültigkeit bis zum Ende des zweiten Quartals 2021.

Die EBM-Ziffer 01952 darf weiterhin bis zu acht Mal abgerechnet werden, auch mehrfach am Tag bei jeweils vollendeten 10 Minuten. GOP 01952 darf auch im Rahmen der Videosprechstunde und bei telefonischen Kontakten abgerechnet werden.

Nachfolgend finden Sie die Quellen für diese Regelungen:

Substitutionstherapie: Behandlung mit Depotpräparat weiter möglich

Die zunächst bis zum Jahresende gültigen Regelungen zur Vergütung der Behandlung von Opioidabhängigen mit einem Depotpräparat werden bis Ende Juni 2021 verlängert. (KBV – Praxisnachrichten, 17.12.2020)

KBV. Bundesweite Corona-Sonderregelungen verlängert

Ob Videosprechstunde, telefonische AU oder veranlasste Leistungen: Zahlreiche Sonderregelungen, die coronabedingt seit Monaten gelten, werden mindestens bis 30. Juni verlängert. Die KBV bietet eine aktualisierte Übersicht für Praxen. 

(…) 

Erleichterungen bei der Substitutionstherapie 

Die Substitutionstherapie wird während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen. 

Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönliche Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen.

Gilt bis: 30. Juni 2021

Therapiegespräch zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger per Video und Telefon

Ab 2. November wieder berechnungsfähig ist das therapeutische Gespräch per Telefon im Rahmen der Substitutionsbehandlung von mindestens zehnminütiger Dauer. Es kann über die GOP 01952 abgerechnet werden.

Gilt bis: 30. Juni 2021

(KBV – Praxisnachrichten, 19.03.2021)

Die Ausnahme, acht Mal pro Quartal die GOP 01952 im Rahmen des Substitutionsgesprächs berechnen zu dürfen, geht aus mehreren Beschlüssen hervor, die sich aufeinander beziehen. (Anm. Forum Substitutionspraxis) 

Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 493. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

Dtsch Arztebl 2020; 117(20): A-1082 / B-910

(…)

Teil B

2. Änderung der Gebührenordnungsposition 01952 im Abschnitt 1.8 EBM

01952 Zuschlag im Zusammenhang mit zu den Gebührenordnungspositionen 01949, 01950, 01953 oder 01955 für das therapeutische Gespräch

Obligater Leistungsinhalt

– Gespräch von Dauer mindestens 10 Minuten Dauer,

Fakultativer Leistungsinhalt

– Beratung und Instruktion der Bezugsperson(en), 

(früher, Anm) höchstens viermal im Behandlungsfall je vollendete 10 Minuten 154 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist höchstens achtmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. (Hervorhebung Forum Substitutionspraxis)

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist auch bei telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist auch bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Für die Abrechnung gelten die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä entsprechend.

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist am Behandlungstag nicht neben der Gebührenordnungsposition 01960 berechnungsfähig.

Diese Regelung wurde verlängert bis 31.03.2021 und ein weiteres Mal bis 30.06.2021. (Anm. Forum Substitutionspraxis)

Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2021

(…)

Beschluss in seiner 493. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (Änderung der GOP 01450 und 01952) unter Berücksichtigung der Änderung der GOP 01952 mit Teil B des Beschlusses in seiner 502. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung),

(…)

Der Bewertungsausschuss beschließt weiterhin, den folgenden ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Beschluss, deren Regelungen mit Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zum 31. März 2021 verlängert wurden, um ein weiteres Quartal bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern:

  • Beschluss in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zu Sonderregelungen zu Telefonaten und Teil B zur Anpassung der GOP 01952.

(…)

https://www.kbv.de/media/sp/EBM_2021-04-01_BA_551_BeeG_Teil_Teil_B_Coronavirus.pdf