Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2021
Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2021
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Beschluss in seiner 493. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (Änderung der GOP 01450 und 01952) unter Berücksichtigung der Änderung der GOP 01952 mit Teil B des Beschlusses in seiner 502. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung),
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Der Bewertungsausschuss beschließt weiterhin, den folgenden ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Beschluss, deren Regelungen mit Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zum 31. März 2021 verlängert wurden, um ein weiteres Quartal bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern:
- Beschluss in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zu Sonderregelungen zu Telefonaten und Teil B zur Anpassung der GOP 01952.
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(Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 551. Sitzung am 17. März 2021)
https://www.kbv.de/media/sp/EBM_2021-04-01_BA_551_BeeG_Teil_Teil_B_Coronavirus.pdf