Infektionsschutzgesetz und Opioidsubstitution
Infektionsschutzgesetz und Opioidsubstitution
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen
„§ 5
Epidemische Lage von nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigungen
(3) Ist eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt, ist das Bundesministerium für Gesundheit unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt, (…)
4. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Betäubungsmitteln, der Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe dafür, mit Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, sowie mit Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion zu treffen …
VI. Gesetzesfolgen
Zu Nummer 4
Zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, (…) wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung verschiedene Maßnahmen anzuordnen.
(…)
Dies kann für den Bereich des Betäubungsmittelrechts etwa für die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch bei der Substitutionstherapie opioidabhängiger Menschen der Fall sein.“
Details sind noch nicht bekannt. Über den Entwurf soll am Freitag im Bundesrat abgestimmt werden. (Hervorhebungen Red.)
Veröffentlicht in:
Forum Substitutionspraxis, Extrarundbrief zu Covid-19 und Substitution, Ausgabe 8 vom 26.03.2020