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| Hans-Günter Meyer-Thompson | Monatliche Neuheiten

Reisen mit Betäubungsmitteln

Reisen mit Betäubungsmitteln (aktulisiert am 08.08.2024)

BOPS. Reisen mit Betäubungsmitteln

Wer auf betäubungsmittelhaltige Arzneimittel angewiesen ist, darf diese grundsätzlich auch auf Auslandsreisen mitnehmen, um seine medizinische Versorgung sicherzustellen. Patientinnen und Patienten müssen aber einige Regeln beachten, damit es bei der Einreise oder am Urlaubsort nicht zu Problemen mit dem Zoll oder der Polizei kommt. Darauf macht zu Beginn der Urlaubszeit die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufmerksam. Grundsätzlich gilt: Betäubungsmittel, die nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt verschrieben wurden, können in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als persönlicher Reisebedarf für 30 Tage mitgeführt werden... (Bundesopiumstelle, Pressemitteilung vom 17.06.2024

https://www.bfarm.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/pm03-2024.html

Swissmedic. Betäubungsmittel zum persönlichen medizinischen Gebrauch auf Reisen - 
Informationsseiten von Swissmedic 

https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/humanarzneimittel/besondere-arzneimittelgruppen--ham-/narcotics/kranke-reisende.html

und von infodrog/Schweiz

https://www.infodrog.ch/de/wissen/suchtpolitik/reisebestimmungen.html

INDRO. Substitution auf Auslandreisen


Auflistung der Staaten, die Methadon/Buprenorphin als Substitutionsmedikamente zulassen sowie ein Adressenverzeichnis von Ärzten/Kliniken, die Behandlungen durchführen. Weiter sind Informationen zu den Einfuhrbestimmungen erhältlich. Eine Zusammenstellung von INDRO e.v. (Deutschland)

https://indro-online.de/laenderinformationen/

INCB. Einfuhrbestimmungen von Betäubungsmitteln und anderen kontrollierten Substanzen


Länderspezifische Informationen über die Einreisebedingungen mit Betäubungsmitteln. Eine Seite des International Narcotics Control Board (INCB)

https://www.incb.org/incb/en/travellers/country-regulations.html

https://www.bfarm.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/pm03-2024.htmlbfarmhttps://www.bfarm.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/pm03-2024.htmlbfarmhttps://www.bfarm.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/pm03-2024.htmlbfarmhttps://www.bfarm.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/pm03-2024.html