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Z51.83G â Forum SubstitutionspraxisExtrarundbrief                     22. Dezember 2022 |
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ÂSehr geehrte Leserinnen und Leser,  diese Mitteilung des Bundesdrogenbeauftragten kam gestern über den Presseverteiler: Bundeskabinett erleichtert Substitutionsversorgung für suchtkranke MenschenSucht- und Drogenbeauftragter Blienert: âWir sehen, dass Substitution in der Praxis verantwortungsvoll funktioniert â auch und gerade in Krisenzeiten!â Das Bundeskabinett hat heute die Verordnung zur Ãnderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung beschlossen. Die Verordnung zur Ãnderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) dient dem Ziel, die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften für die medizinische Behandlung mit Betäubungsmitteln an den aktuellen Stand der Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis anzupassen. Sie berücksichtigt dabei auch die Erfahrungen mit den durch die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) eingeführten, pandemiebedingten Ausnahmeregelungen für die Substitutionstherapie Opioidabhängiger. So werden zum Beispiel die Verschreibung zur eigenverantwortlichen Einnahme des Substitutionsmittels bis zu sieben Tage in eine dauerhafte Regelung überführt, Möglichkeiten einer telemedizinischen Konsultation bei der Verschreibung geschaffen sowie der Personenkreis, der das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Gebrauch überlassen kann, erweitert. Dazu der Beauftragte der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen, Burkhard Blienert: âDie Folgen der corona-bedingten Kontaktbeschränkungen waren auch für suchtkranke Menschen, die auf eine regelmäÃige ärztliche Behandlung mit Substituten und Therapien angewiesen waren, belastend. Durch die SARS-CoV-2-AMVV konnte vorübergehend mehr Flexibilität in den Behandlungsabläufen für Ãrztinnen und Ãrzte sowie für opioidabhängige Patientinnen und Patienten in der Substitutionsbehandlung geschaffen werden. Es ist erfreulich, dass wir diese guten Erfahrungen nun dauerhaft umsetzen und eine moderne, flexiblere und patientenorientiertere Substitutionstherapie schaffen. Dadurch können die Bedarfslagen Opioidabhängiger stärker berücksichtigt und positive Auswirkungen auf ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erreicht werden.â Die Verordnung zur Ãnderung der BtMVV sieht darüber hinaus die Streichung der Regelungen zu den Höchstverschreibungsmengen für Betäubungsmittel nach der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes vor. Die bisherigen Vorgaben entsprechen nicht mehr dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Erfordernissen der ärztlichen Praxis, weil sie nicht mehr mit den auf dem Arzneimittelmarkt vorhandenen Betäubungsmitteldarreichungsformen kompatibel sind. Sie sind zukünftig verzichtbar, weil sie nicht zu einer zusätzlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs beitragen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 8. April 2022 in Kraft treten. (Bundesdrogenbeauftragter, 21.12.2022) https://www.bundesdrogenbeauftragter.de/presse/detail/bundeskabinett-erleichtert-substitutionsversorgung-fuer-suchtkranke-menschen/  Die nächste reguläre Ausgabe von Z51.83G FORUM SUBSTITUTIONSPRAXIS erscheint am zweiten Mittwoch im Januar, also am 11. Januar 2022.  In der Zwischenzeit werden Sie neu verlinkte Veröffentlichungen in der Rubrik âneuâ lesen können.  Viel Spaà beim Lesen und empfehlen Sie uns weiter!
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